AGB

§ 1 ALLGEMEINES GELTUNGSBEREICH

1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Rokon Filterbau GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und dem Käufer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des Verkäufers ausdrücklich in Schriftform zugestimmt.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung des Verkäufers an den Käufer dar, seinerseits ein Kaufangebot zu unterbreiten.

2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maß- angaben sind unverbindlich, sofern sie nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Angestellten bzw. Handelsvertreter des Verkäufers bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung oder von durch dieser bevollmächtigten Personen. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen werden.

§ 3 FÄLLIGKEIT

Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsabschluss fällig.

§ 4 VERSAND, GEFAHRÜBERGANG

1. Versandweg und Mittel sind, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, dem Verkäufer überlassen. Auf Wunsch des Käufers kann der Warentransport versichert werden. Ein Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.

2. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und er trägt die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der An- nahme befindet.

3. Verlangt der Käufer Versendung an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 5 LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE

1. Lieferfristen und Liefertermine sind nicht verbindlich. Der Käufer kann aus Verzögerungen keine Rechte ableiten.

2. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer diese als verbindlich (Fixtermin) zugesagt hat. Ausgeschlossen hiervon sind Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von dem Verkäufer nicht zu vertretende Um- stände. Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft verspäteter Lieferung sind nur nach schriftlicher Nachfristsetzung zulässig. Die Nachfrist muss mindestens 14-Tage betragen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor (Vorbehaltsware).

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionskosten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Käufer verpflichtet sich den Verkäufer über sämtliche Einwirkungen und Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Selbiges gilt im Falle eines Besitzwechsels der Vorbehaltsware sowie des eigenen Anschriftenwechsels des Käufers. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder sonstigem Verhalten des Käufers welches ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages hat der Käufer dem Verkäufer etwaige Beschädigungen an der Vorbehalts- ware oder deren Verschleiß zu ersetzen. Ist eine Rückgabe der Vorbehaltsware unmöglich besteht der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises fort. Ein Rückzahlungsanspruch bereits geleisteter Zahlungen besteht in solch einem Fall nicht.

5. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter, tritt er im Zeitpunkt der Übergabe an den Dritten alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer bereits mit dieser Handlung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung bleibt der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt (Verzug).

6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. Das Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich an der umgebildeten Vorbehaltsware fort. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistung ist ab Erhalt der Ware auf ein Jahr beschränkt. Die Ware ist nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen bzw. zu überprüfen. Kommt der Käufer seiner Prüfpflicht nicht nach ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, soweit diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden. Maßgebend ist der Zugang der Mängelanzeige.

2. Der Verkäufer leistet für Mängel an der Ware zunächst nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

§ 8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers sowie seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften der Verkäufer sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht. Nicht wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags nicht notwendig sind.

3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 9 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 DATENVERARBEITUNG

1. Soweit zum Zwecke der Vertragserfüllung Daten verarbeitet werden ist Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das berechtigte Interesse liegt darin, dass der Verkäufer bei einer Inanspruchnahme und/oder rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Käufer substanziell prüfen und vortragen kann.

2. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO für die Datenverarbeitung ist der Verkäufer.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Es gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz vom Verkäufer. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 2019